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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Mann folgt rechtzeitig mit dem Burglehen in seiner Gewere dem Oberherrn

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180rVerhinderung und Verweigerung der Belehnung mit einem Gericht. Verleihung von Eigengut und Reichsgut. Absprechen eines Burglehens. Verwirkung der Lehensherrschaft.
 

 
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